Was erhalten Prüfer für ihre ehrenamtlich geleistete Arbeit?

Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer ist ein Ehrenamt. Daher erhalten Prüferinnen und Prüfer keine Vergütung, sondern eine Aufwandsentschädigung. Diese umfasst insbesondere die Entschädigung für Zeitversäumnis -also für die Zeit, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Prüfungen einschließlich der An- und Abreise aufgewendet wird - sowie die Erstattung von Fahrtkosten. Durch das ehrenamtliche Engagement unserer Prüferinnen und Prüfer können die Kosten des Prüfungswesen im Interesse der Mitgliedsunternehmen niedrig gehalten werden.

Viele Unternehmen wissen den Wert dieses Engagements zu schätzen und stellen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Wahrnehmung des Ehrenamts frei. 

Die Aufwandsentschädigung für Prüferinnen und Prüfer (Übungsleiterfreibetrag) ist gemäß § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Regel bis zu einer Höhe von 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 01.01.2026). Für Prüfungsaufsichen gilt die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG in Höhe von 960 Euro pro Jahr (Stand 01.01.2026) Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, empfehlen wir, steuerlichen Rat einzuholen. Unabhängig davon empfehlen wir, die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.


Digital Einreichung der Aufwandsentschädigung

Die Abrechnung Ihrer Aufwandsentschädigung können Sie bequem digital über das PRÜFER-INFOCENTER einreichen.  Das Infocenter ist für die Nutzung am Laptop, Tablet oder Smartphone optimiert.

Bitte beachten Sie: Abrechnungen für Prüfertätigkeiten aus einem Kalenderjahr müssen spätestens bis Ende Februar des Folgejahres eingereicht werden. Nach diesem Zeitpunkt können aufgrund buchhalterischer Vorgaben leider keine Anrechnungen oder Auszahlungen mehr erfolgen. Wir bitten Sie daher, Ihre Abrechnungen möglichst zeitnah einzureichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.