Bekanntmachung des BMVI über die Anwendung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen, die land- und forstwirtschaftliche Güter befördern
Im Bundesanzeiger vom 24.05.2018 (BAnz AT 24.05.2018 B2) hat das BMVI die Einleitung eines Rechtssetzungsverfahrens angekündigt, welches Änderungen der Ausnahmeregelungen des § 2 Absatz 1 Nr. 7 GüKG für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen vorsieht. Bis zum Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens soll die bis zum 31.05.2018 bislang geltende Ausnahmeregelung unter bestimmten Voraussetzungen Anwendung finden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt bekannt:
- Nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sind bestimmte Güterbeförderungen in der Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen fallen dann unter die Befreiungstatbestände des § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG, wenn land- und forstwirtschaftliche Betriebe übliche Beförderungen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings im Umkreis von 75 km durchführen.
- Die Anwendung der Bestimmung auf sogenannte Lohnunternehmer, die im gewerblichen Sinn land- und forstwirtschaftliche Güter befördern, auf Beförderungen im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen und auf gewerblich tätige Landwirte hat in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten und zu Unklarheiten geführt. Aus diesem Grund wurde zunächst für die Zeit bis zum 31. Mai 2017 davon abgesehen, Beförderungen, die ohne entsprechende Erlaubnisse durchgeführt wurden, zu ahnden.
Der Zeitraum wurde nach Ablauf dieser Frist bis zum 31. Mai 2018 verlängert. - Um auf Dauer eine dem Bedarf der betroffenen Betriebe Rechnung tragende Lösung zu schaffen, hat die Bundesregierung ein Rechtsetzungsverfahren eingeleitet, um entsprechende Änderungen in § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG vorzunehmen.
- Vor diesem Hintergrund bin ich damit einverstanden, dass für den Zeitraum nach Ablauf der Nichtahndungsfrist (Nummer 2 dieser Bekanntmachung) bis zum Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Änderungen die betroffenen Betriebe sich auf den Ausnahmetatbestand berufen können, sofern die nachstehenden Voraussetzungen eingehalten werden:
a) Die Beförderung muss in der Land- und Forstwirtschaft üblich sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Transporte verrichten, nicht aber beispielsweise für Baustellenverkehre verwendet werden.
b) Die Beförderung muss für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen. Dazu gehören nur die Betriebe, die land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe erzeugen und produzieren, nicht aber Betriebe, die die Rohstoffe nur ver- oder weiterverarbeiten.
c) Bei den beförderten Gütern muss es sich um land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse handeln, wie z. B. Ernte, Vieh, Futter- und Düngemittel.
d) Die Beförderungen erfolgen mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
e) Die Teilnahme am gewerblichen Güterkraftverkehr muss verkehrswirtschaftlich unbedeutend sein. Ein befördernder Unternehmer darf sich nicht auf eine Befreiung berufen, um sich durch die Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen wettbewerbsrechtlich einen Vorteil, insbesondere gegenüber dem gewerblichen Straßengüterverkehr nach den übrigen Vorschriften des GüKG, zu verschaffen.