Verpackungsentsorgung

Grundpflichten des Verpackungsgesetzes

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland für private Endkunden herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem Dualen System beteiligen. Das gilt für Produzenten, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer". Sie müssen sich registrieren und die Verpackungen bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber) lizenzieren.


Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, also

  • herstellt,
  • importiert
  • oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt,

fällt unter das Verpackungsgesetz und gilt als Erstinverkehrbringer. Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim "privaten Endverbraucher" landen. Zu den privaten Endverbraucher zählen allerdings auch die vergleichbaren Anfallstellen. Dieses sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch kleine Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu.

Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.

Bisher galt, dass Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten etc. verbleiben, keine Pflicht für Lizenzierung und Registrierung bestand. Hier galt lediglich eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackungen. Sie als Inverkehrbringer mussten (auf Anfrage) Ihre Verpackungen zurücknehmen. Seit Juli 2022 ist das nicht mehr möglich, da seither alle Hersteller von sämtlichen Verpackungen also auch solchen, die für rein gewerbliche Zwecke genutzt werden, registriert werden müssen. Hierfür existiert das Verpackungsregister LUCID.

Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG):

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen im gew. Bereich,
  • "systemunverträgliche" Verkaufs- und Umverpackungen,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Mehrwegverpackungen (die dort neu mit aufgelistet werden).

Letztvertreiber von Verpackungen nach $ 15 Abs. 1 VerpackG, also Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, müssen bereits seit dem 3. Juli 2021 den gewerblichen und privaten Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung welche Verpackungen lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier auch oft die Größe der Abpackung. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Begriff suchen, z.B. Mehl).

Der Kreis der Firmen, die Verpackungen in den Umlauf bringen und sich daher registrieren müssen, wurde erweitert. Betroffen sind:

  • Hersteller, Händler und Importeure, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland an Endkunden verkaufen.
  • Handelsunternehmen, die verpackte Produkte unter ihren eigenen Handelsmarken verkaufen.
  • Unternehmen, die an sogenannten Endverbrauchsstellen wie beispielsweise Kantinen, Kiosken oder To-Go-Shops liefern oder Zubehörteile verpacken, die an Endkunden verkauft werden.
  • Auch Versand- und Umverpackungen, die mehrheitlich beim Endverbraucher bleiben, sind lizenzierungspflichtig. Sublizenzierungen durch Verpackungshersteller, wie sie bisher unter anderem für Fast-Food-Verpackungen erlaubt waren, sind künftig kaum mehr möglich.

Registrieren müssen sich auch kleine und mittlere Firmen, die Produkte verpacken, importieren oder handeln, auch Online-Händler.

Sublizenzierungen durch Verpackungshersteller, wie sie bisher unter anderem für Fast Food Verpackungen erlaubt waren, sind künftig kaum mehr möglich. Eine Ausnahme bilden die Serviceverpackungen. Hier kann die Registrierung und Lizenzierung durch die Vorstufe erfolgen (siehe unten).

Für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen. Seit dem 01.07.2021 gilt allerdings, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland möglich ist.

Achtung: Diese Regelungen gelten für Verpackungen, die zum überwiegenden Teil beim Endverbraucher landen.

Hinweis: Seit dem 01.07.2022 gilt, dass für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID besteht! Damit sind auch Verpackungen im gewerblichen Bereich von der Registrierungspflicht betroffen.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Der Händler darf die Produkte nicht an private Endverbraucher abgeben. Es drohen hohe Bußgelder und Vertriebsverbot.

Wie funktioniert die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID: https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/. Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers,
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person,
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben,
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt,
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt,
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen,
  • Seit 03.07.2021: die europäische oder nationale Steuernummer.

Seit 03.07.2021: Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland.


Wie funktioniert die Anmeldung bei einem Systembetreiber (Lizenzierung)?‎

Schätzen Sie Ihre Verpackungsmengen für das Jahr 2021 getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etc.).

Sie müssen sich für einen Systembetreiber entscheiden, derzeit sind folgende Systeme zugelassen:

Eine vollständige Liste der Systeme finden Sie auch hier: Liste der derzeit zugelassenen Systembetreiber.

Wir empfehlen sich mehrere Angebote von Systemen einzuholen und zu vergleichen (z.B. per E-Mail). Manche Systeme haben auf ihren Websiten auch Gebührenrechner, bei denen man Menge/Material der Verpackungen eingeben kann und einen ersten Hinweis bekommt, was die Lizenzierung kosten wird.

Noch ein Hinweis: Sie müssen auf den Verpackungen KEINE Angaben darüber machen, bei welchem Systembetreiber Sie sich registriert haben. Auch auf Ihrer Homepage und Ihren Rechnungen sind keine Angaben darüber verpflichtend. Über einen Markennutzungsvertrag mit der Duales System Deutschland GmbH kann "Der Grüne Punkt" freiwillig verwendet werden.


Was sind Serviceverpackungen?‎

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden.

Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, z.B. einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Eine solche Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Kunden erfolgen. Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z.B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen.

Serviceverpackungen fallen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher an. Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Der Letztvertreiber hat die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Diese kann die Pflichten dann allerdings nicht mehr weiter delegieren. Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den ausgewählten Vorvertreiber über. Den an den Endverbraucher abgebenden Vertreiber treffen diesbezüglich keine weiteren Pflichten mehr aus dem VerpackG.

Hinweis: Seit dem 01.07.2022 gilt auch für die Letztvertreiber selbst die Registrierungspflicht von Serviceverpackungen!

Beispiele für Serviceverpackungen sind:

  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel,
  • Becher für Kaltgetränke,
  • Automatenbecher,
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.,
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.,
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel,
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.,
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln,
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.,
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden,
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden,
  • Tragetaschen aller Art,
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden,
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden,
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.

Wenn Sie Serviceverpackungen nutzen, heißt das für Sie:

  • Fragen Sie beim Hersteller/Großhändler an, ob die Tragetaschen, To-Go-Becher, Trays etc. bei einem Systembetreiber lizenziert sind und der Hersteller registriert ist und verwenden Sie dann auch nur solche Materialien.
  • Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung / Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis der Erfüllung der Pflichten verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden.
  • Der Letztvertreiber (also Einzelhändler) sollte laut Zentraler Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die Pflichten des VerpackG erfüllt werden, ansonsten unterliegt die Ware in Deutschland einem Vertriebsverbot. Das heißt konkret: Sie sollten Ihr Sortiment durchgehen und die Hersteller anfragen, ob die Verpackungen ihrer Produkte registriert/lizenziert sind. Alternativ können Sie im Herstellerregister von LUCID nachschauen, ob der Hersteller registriert ist.

Was muss ich beachten, wenn ich sehr große Mengen an ‎Verpackungen habe?‎

Überschreiten Sie mit Ihrem Unternehmen bei den Verpackungen bestimmte Mengenschwellen, müssen Sie jährlich zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung (VE-Erklärung) abgeben. Die Mengen liegen bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier oder Pappe oder 30 Tonnen Verpackungen jährlich. Bitte prüfen Sie, ob Sie oberhalb dieser Schwellenwerte liegen. Die Vollständigkeitserklärung wurde 2019 erstmals bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister hinterlegt. Mehr Informationen dazu finden Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungregister.


Beteiligungspflicht von Atemschutzmasken und Schutzausrüstung

Hinweis: Die Verpackungen von Atemschutzmasken sind Systembeteiligungspflichtig:

  • Einfach Stoffmasken („Community -Masken“), die nicht zertifiziert sind und keine ausdrückliche Zulassung für die medizinische Nutzung haben, sind als Bekleidung zu werten (Produkt-Nr. 21-000-0070 im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen). Sie fallen zum überwiegenden Teil beim privaten Endverbraucher an. Ein Teil der Verpackungen verbleibt dagegen im Handel, da die Verpackung bereits in der Verkaufsstelle vom Handel entleert wird oder weil der Verbraucher die Verpackungen im Handel zurücklässt.
  • Dasselbe gilt für Verpackungen von Arbeitsbekleidung. Die Systembeteiligungspflicht richtet sich nach den im Katalog genannten Abgrenzungskriterien, beispielsweise ≤ 30 Stück bei Schachteln.
  • Professioneller Mund-Nasen-Schutz („OP-Masken), ebenso FFP2- und FFP3-Masken in der überwiegend medizinischen Nutzung sind als Klinikbedarf bzw. Praxisbedarf einzuordnen (Produkt-Nr. 18-000-0160 im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen). Dazu werden im Katalog aktuell auch zugehörig u. a. OP-Handschuhe, Untersuchungshandschuhe und sonstiger Klinikbedarf aufgeführt.
  • Darunter fällt auch entsprechender Atemschutz für Privathaushalte und den Gesundheitsbereich (Produktgruppe 18-000). Verpackungen für den Klinik- und Praxisbedarf fallen im Wesentlichen in Arztpraxen, Krankenhäusern, Rettungsdiensten (gleichgestellten Anfallstellen) und in Privathaushalten an. Damit sind die Verpackungen uneingeschränkt systembeteiligungspflichtig.

Informieren Sie sich auf dieser Seite, wie Sie den Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes nachkommen. Sie müssen zwei Ding tun: 1. Sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, 2. Einen Lizenzvertrag mit einem Systemanbieter ("Duale Systeme") abschließen.


Die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen

Das Verpackungsgesetz regelt die Pfandpflicht für Einweggetränke­verpackungen. Zusätzlich zur Pflicht, ein Pfand zu erheben, müssen diejenigen, die pfandpflichtige ‎Getränke in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen die Verpackungen ‎kennzeichnen und an einem bundesweit tätigen Pfandsystem teilnehmen.

Seit Januar 2022 gilt die erweiterte Pfandpflicht. Infos hierzu finden Sie am Ende dieses Kapitels.

Die Pfandpflicht aus § 31 VerpackG gilt nur für bestimmte Getränke in bestimmten Einweg­getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter. Bepfandet werden müssen:

  • Bier, Biermischgetränke,
  • Wasser,
  • Erfrischungsgetränke,
  • Alkoholische Mischgetränke,
  • Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlen-säure (z.B. Apfelschorlen aus Nektar) Mischgetränke mit Anteil Milcherzeugnissen (Molke),von mind. 50 %.

Nicht bepfandet werden müssen:

  • Frucht- und Gemüsesäfte und -nektare,
  • Wein (und Weinmischgetränke mit Weinanteil von mind. 50 % und alkoholfreien/-reduzierten Wein),
  • Sekt (und Sektmischgetränke mit Sektanteil,
  • von mind. 50 % und schäumende Getränke,
  • aus alkoholfreien/-reduzierten Wein),
  • Spirituosen und Alkoholerzeugnisse
  • Diätische Getränke für Säuglinge und Kleinkinder,
  • Getränke in Getränkekarton (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung), Polyethylen-Schlauchbeute oder Folien-Standbodenbeutel.

Mehrwegverpackungen sind von der gesetzlichen Pfandpflicht nicht betroffen. Das Mehrwegpfand beruht auf freiwilligen zivilrechtlichen Vereinbarungen von Käufer und Verkäufer.

Erweiterung Pfandpflicht seit Januar 2022:

Die Novelle des Verpackungsgesetzes hat im Januar 2022 die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen. Ein Großteil der bisher systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wird nun mit einer Pfandpflicht versehen.

Dies betrifft Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (aus jeglichem Material, u.a.
Aluminium, Weißblech) mit einem Füllvolumen (unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge)
von 0,1 bis 3,0 Litern, wenn sie mit einem der nachfolgenden Getränke befüllt sind:

  • Sekt und Sektmischgetränke,
  • Wein und Weinmischgetränke,
  • weinähnliche Getränke und Mischgetränke,
  • Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke,
  • Fruchtsäfte und Gemüsesäfte,
  • Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure.

Zusätzlich unterliegen Getränkedosen nach obiger Füllvolumen auch der Pfandpflicht:

  • Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse,
  • diätetische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder.

Das Merkblatt der Zentralen Stelle Verpackungsregister gibt weitere Infomationen.


Verbot von Plastiktüten

Seit Januar 2022 gilt ein Verbot für leichte Einwegkunststofftragetaschen. Plastiktüten mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern dürfen dann nicht mehr verkauft oder kostenlos abgegeben werden.

Von dem Verbot ausgenommen sind sehr leichte Plastiktüten, sog. "Hemdchenbeutel", die meist für Obst, Gemüse oder Fleisch verwendet werden. Ausgenommen sind auch dickere Kunststoffbeutel (ab 50 Mikrometern), die zum mehrfachen Gebrauch bestimmt sind.

Hier finden Sie die entsprechenden Änderungen zum Verpackungsgesetzt (Drucksache 19/16503 sowie Drucksache 722/20)

Lesen Sie auch die weiteren Informationen der Bundesregierung.


Verpackungsbestimmungen in Europa

Die zuletzt 2018 novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass für zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.

  • Wer unterliegt den verpackungsrechtlichen Bestimmungen?
  • Welche Verpackungen fallen in den Anwendungsbereich?
  • Welche Sonderregelungen gibt es?

Diese unterschiedlichen Verpflichtungen führen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu Rechtsunsicherheiten. Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat der DIHK eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen in Europa erstellt. Diese soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen Überblick über die Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.

Hier können Sie den Leitfaden des DIHK runterladen.


Novelle des Verpackungsgesetzes 2021‎

Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit folgenden Änderungen in Kraft. 

Eine Übersicht über die Novelle finden Sie im Merkblatt des DIHK.

Seit Juli 2021 dürfen bestimmte Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) wird die jeweils erste Abgabe auf dem Markt durch Hersteller oder Importeure untersagt. Betroffen sind sowohl bestimmte Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen. Darunter fallen beispielsweise Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Strohhalme oder Einwegbecher aus Styropor.

Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist somit auch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. So soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssten.

Ein „Einwegkunststoffprodukt“ ist gemäß § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert ist, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird. Das Inverkehrbringungsverbot gilt für in § 3 genannte bestimmte Einwegkunststoffprodukte sowie im Allgemeinen für Produkte aus „oxo-abbaubaren“ (bspw. durch UV-Licht abbaubare) Kunststoffen. Mit der EWKVerbotsV wird die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Die Produktauswahl hängt damit zusammen, dass es das Ziel der Einwegkunststoff-Richtlinie ist, die Auswirkung bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt insgesamt zu reduzieren, unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen in Verkehr gebracht werden oder nicht. Das Inverkehrbringen dieser Produkte nach dem 3. Juli 2021 soll dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Den Verordnungstext finden Sie hier.


Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte

Ebenfalls auf die EU-Richtlinie 2019/904 ist die Regelung der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) zurückzuführen. Diese sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Die Vorgaben gelten ebenfalls seit Juli 2021.

Welche Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden müssen ist in § 4 EWKKennzV festgelegt. Danach dürfen die Hersteller der benannten Hygieneartikel, Tabakprodukte sowie Einwegkunststoffgetränkebecher seit Juli 2021 keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Für die Kennzeichnung galt eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022, in der die Hersteller nicht ablösbare Aufkleber auf den Produkten anbringen konnten.

Zusätzlich werden in § 3 der EWKKennzV Anforderung an die Beschaffenheit für Getränkebehälter festgelegt. Danach wird eine Beschränkung für das Inverkehrbringen von Einweggetränkebehältern aus Kunststoff bestimmt. Ab dem 3. Juli 2024 dürfen solche Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.

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Textherkunft: IHK München
Aktualisiert am 12.05.2023