Eintragung ins Transparenzregister: Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen
Mit dem 2021 beschlossenen Transparenz- und Finanzinformationsgesetz ist das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt worden. Alle Gesellschaften sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen – unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen Registern (z.B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Das Transparenzregister enthält damit umfassende Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format. Unternehmen, die der Eintragungspflicht noch nicht nachgekommen sind, sollten dies bis spätestens Juni dieses Jahres tuen, um Bußgelder zu vermeiden.
Unternehmen müssen ebenfalls berücksichtigen, dass sie zukünftig Änderungen im Bereich ihrer wirtschaftlich Berechtigten rechtzeitig anmelden – und zwar sowohl beim Transparenzregister als auch bei dem jeweiligen weiteren für sie zutreffenden Register.
Das Bundesfinanzministerium hat zudem die Transparenzregistergebührenverordnung geändert und die Gebühren erheblich angehoben. Bis 2020 betrug die Gebühr jährlich 4,80 EUR. Für 2021 betrug die Gebühr 11,47 EUR und ab 2022 jährlich 20,80 EUR.