Nichtpräferenzieller Ursprung

Nichtpräferenzieller Ursprung

Durch die Vollendung des Binnenmarktes wurden für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Regeln für die Festlegung des Ursprungs geschaffen, die verbindlich im seit 1. Mai 2016 geltenden Unionszolkodex (UZK) der EU festgelegt sind. Zentrale Bedeutung haben der Artikel 60 UZK sowie die Artikel 31, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA).

  • Art. 60 Abs. 1. UZK:
    Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.
    Laut Art. 31 UZK-DA fallen hierunter z. B. in dem Land gewonnene mineralische und pflanzliche Erzeugnisse, lebende Tiere, Erzeugnisse lebender Tiere, Jagdbeute und Fischfänge, Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, an Bord von Fabrikschiffen gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse, Erzeugnisse vom Meeresuntergrund, Abfälle und Reste von Herstellungsvorgängen sowie Altwaren.
  • Art. 60 Abs. 2 UZK:
    "Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt."

Als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt, zählen laut Art. 34 UZK-DA nicht die folgenden Behandlungen ("Minimalbehandlungen"):

  • Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen zur Erhaltung des Zustandes
  • Behandlungen zur Erleichterung der Versendung oder Beförderung
  • einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden
  • einfachen Verpackungsvorgänge wie Auswechseln von Umschließungen, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Schachteln, Befestigen auf Karten
  • Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf
  • Anbringen von Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen (z.B. Etiketten)
  • einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware
  • Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks
  • Zusammentreffen von zwei oder mehr der genannten Behandlungen.

Eine Be- oder Verarbeitung, bei der feststeht, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 60 UZK die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen (Art. 33 UZK-DA).Ist die letzte Be- oder Verarbeitung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder geht sie nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, gilt die Ware als Ursprungserzeugnis des Landes, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Der Anteil der Vormaterialien wird dabei nach Gewicht (Waren der HS-Kapitel 1 bis 29 und 31 bis 40) bzw. nach Wert (Waren der HS-Kapitel 30 und 41 bis 97) ermittelt. Abweichende Regeln zur Bestimmung des Ursprungs gelten für die Waren, die in Anhang 22-01 UZK-DA genannt sind.Nachweise für den nichtpräferenziellen Ursprung:

  • Ursprungszeugnis (durch eine IHK ausgestellt)
  • IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung
  • Ursprungszeugnis Form A (aus Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED, ausgestellt durch den Zoll)
  • Formblätter EUR. 2 (spielen nur noch im Warenverkehr mit Syrien eine Rolle)
  • Bescheinigte Handelsrechnung mit Ursprungserklärung und Unterschrift
  • Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach DVO (EU) 2015/2447 (nicht aber für darin zusätzlich angegebene Waren mit nichtpräferenziellem Ursprung)