Für wen gelten die Lenk- und Ruhezeiten?
Die Vorschriften für Lenk- und Ruhezeiten sind ausschließlich auf gewerbliche Fahrten anwendbar. Bei privaten Gütertransporten mit Fahrzeugen, die eine zulässige Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen haben, ist keine Aufzeichnungspflicht vorgeschrieben und es besteht keine Verpflichtung, sich an Lenk- und Ruhezeiten zu halten. Dieser Informationstext bezieht sich nicht auf die maximale Arbeitszeit für Kraftfahrer, sondern nur auf Lenkzeiten, die als Teil der Arbeitszeit gelten und auf Ruhezeiten, die gesetzlich nicht Teil der der Arbeitszeit sind. Diese ist im Arbeitszeitgesetz für Kraftfahrer geregelt.
Welche Zeiten gelten?
Die maximale Tageslenkzeit beträgt 9 Stunden. Zweimal pro Woche ist eine Tageslenkzeit von 10 Stunden erlaubt.
Nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist es obligatorisch, eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung darf aufgeteilt werden in zwei Abschnitte von 15 und 30 Minuten (in dieser Reihenfolge).
Die Tagesruhezeit beträgt 11 Stunden und ist innerhalb von 24 Stunden nach Ende der letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu nehmen. Dreimal pro Woche darf zwischen zwei Wochenruhezeiten auf 9 Stunden verkürzt werden. Auch kann die tägliche Ruhezeit in zwei Teile aufgeteilt werden, wobei der eine Teil mindestens 9 Stunden und der andere mindestens 3 Stunden am Stück betragen muss.
Die Wochenruhezeit muss mindestens 45 Stunden am Stück betragen und ist spätestens nach einem Zyklus von 6 mal 24 Stunden nach der letzten Wochenruhezeit zu nehmen. Diese Zeit muss außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden.
Die maximale Wochenlenkzeit beträgt 56 Stunden. In zwei aufeinanderfolgenden Arbeitswochen beträgt die maximale Lenkzeit 90 Stunden.
Wie funktionieren Dokumentation und Kontrolle?
Seit dem 1. Mai 2006 ist der verpflichtende Einbau des "Digitalen Kontrollgeräts" in Neufahrzeuge und Fahrzeugkombinationen für den Transport von Gütern mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen sowie in neue Omnibusse vorgeschrieben. Die Bedienung dieser Geräte erfolgt mittels scheckkartengroßer Plastikkarten, den sogenannten Fahrerkarten. Die Ausstellung dieser Fahrerkarten obliegt je nach Bundesland dem TÜV, der Dekra oder den Fahrerlaubnisbehörden.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM [früher: BAG]) und die Polizei sind für die Überwachung von Lenkzeiten, Ruhezeiten und Pausen verantwortlich. Bei einer Überprüfung erfolgt das Auslesen des Kontrollgeräts.
Sanktionen bei Verstößen
Geringfügige Verstöße, beispielsweise eine Überschreitung der Tageslenkzeit von maximal 60 Minuten über die vorgeschriebenen 9 Stunden, können mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenderen Vergehen können Geldbußen für Fahrerinnen bzw. Fahrer bis zu 5000 Euro und für Unternehmer sogar bis zu 30.000 Euro verhängt werden.
Wichtige Definitionen
Arbeitswoche: Von Montag 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr.
Lenkzeit: Die Dauer der Lenktätigkeit inklusive vorübergehender Stehzeiten (z.B. Ampel, Stau etc.).
Tageslenkzeit: Die Summe der Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und wöchentlichen Ruhezeit.
Wochenlenkzeit: Die Summe der Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche.
Lenkzeitunterbrechung: Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.
Ruhezeit: Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Nicht als Ruhezeiten gelten Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie im fahrenden Fahrzeug verbrachte Kabinenzeiten.
Stand: Januar 2024