Verkehrsgewerbe
Der Transport gefährlicher Güter erfolgt sowohl auf der Straße, Schiene im See- und Binnenschiffsverkehr und im Luftverkehr. Der Transport mit den einzelnen Verkehrsträgern wird durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt:
- Straße - GGVSEB/ADR
- Schiene – GGVSEB/RID
- Binnenschiff – GGVSEB/ADN(R)
- Seeschiff – GGVSee/IMDG-Code
- Luft – ICAO-TI (IAIATA-DGR)
Ziel dieser Vorschriften ist die Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Umwelt, die im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Güter ausgehen können. Die gefährlichen Güter sind anhand ihrer Eigenschaften unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien in Gefahrenklassen eingeteilt.
Klasse 1:
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (z. B. Sprengkapseln, Patronen, Feuerwerkskörper)
Klasse 2:
Gase (z. B. Spraydosen, Kohlensäure, Feuerlöscher, Feuerzeuge)
Klasse 3:
Entzündbare flüssige Stoffe (z. B. Klebstifte, Benzin, Parfümerzeugnisse)
Klasse 4.1:
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetziche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe (z. B. Feueranzünder, Metallpulver)
Klasse 4.2:
Selbstentzündliche Stoffe (z. B. ölhaltige Putzlappen)
Klasse 4.3:
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln (z. B. Calcium, Natrium-Batterien)
Klasse 5.1:
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (z. B. Düngemittel, Nitrate)
Klasse 5.2:
Organische Peroxide (z. B. Zweikomponentenkleber)
Klasse 6.1:
Giftige Stoffe (z. B. Desinfektionsmittel, Pestizide)
Klasse 6.2:
Ansteckungsgefährliche Stoffe (z. B. Laborproben, Krankheitserreger)
Klasse 7:
Radioaktive Stoffe (z. B. Uhren oder elektronische Instrumente, die radioaktive Stoffe enthalten)
Klasse 8:
Ätzende Stoffe (z. B. Säuren, Laugen, Batterien)
Klasse 9:
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z. B. verflüssigte Metalle, Asbest, Airbags, Trockeneis)
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung ist der Gefahrgutbeauftragte zuständig. Der Gefahrgutbeauftragte (Gb) muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Schulungsnachweis wird nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung sowie nach Bestehen einer Prüfung, die von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt wird, von dieser ausgestellt. Weitere Informationen hierzu finden sie hier.
Auch der Fahrzeugführer, der Gefahrgut auf der Straße befördert, unterliegt einer Schulungspflicht und muß eine Prüfung absolvieren. Nach Besuch einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und Bestehen einer Prüfung erhält er die ADR-Bescheinigung. Weitere Informationen hierzu finden sie hier.
Auch alle anderen an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen müssen nach Abschnitt 8.2.3 ADR entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Betroffen hiervon sind z.B.
- das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal,
- das die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal,
- das Personal der Spediteure und Verlader sowie
- die nicht unter die o.g. Schulungspflicht nach Abschnitt 8.2.1 ADR fallenden Fahrzeugführer.
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muss die Unterweisung gem. Abschnitt 1.3 ADR in folgender Form erfolgen:
Einführung
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden.
Aufgabenbezogene Unterweisung:
Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefählicher Güter regeln. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, ist das Personal über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterweisen.
Sicherheitsunterweisung:
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal eine Unterweisung über die von den gefählichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
Unterweisung für Klasse 7 (Radioaktive Stoffe):
Für Zwecke der Klass 7 müssen Beschäftigte eine angemessene Unterweisung bezüglich der Strahlengefahren, denen sie ausgesetzt sind, und der zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen erhalten, um Beschränkungen ihrer Exposition und die anderer Personen, die durch ihre Tätigkeit betroffen sein können, zu gewährleisten.
Dokumentation:
Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitgeber aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen.