Die Teilzeitausbildung wird flexibilisiert und für alle Auszubildenden geöffnet.
Vorraussetzung ist stets, dass der Ausbildungsbetrieb mit der Teilzeitausbildung einverstanden ist.
Folgende Regeln sind bei der Teilzeitausbildung zu beachten:
- Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50% der normalen Ausbildungszeit beantragen (§ 7a Abs. 1 S. 3 BBiG 2020).
- Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden (§ 7a Abs. 2 BBiG 2020).
Beispiel:
Die tägliche Ausbildungszeit dauert statt 8 Stunden nur 6 Stunden. Sie wird also täglich um 25% gekürzt.
Dementschprechen ist die Gesamtausbildungszeit von 3 Jahren um 25%, also ein Jahr zu verlängern, so dass die Teilzeitausbildung insgesamt dann 4 Jahre dauert.
Die Ausbildungsvergütung kann dann ebenfalls um maximal 25% gesenkt werden. Hierdurch kann die Mindestausbildungsvergütung zulässigerweise unterschnitten werden.
Auch in der Teilzeitausbildung kann die Verkürzung der Gesamtausbildungszeit nach § 8 BBiG oder die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG beantragt werden.
Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie auf der Webseite der GIB:
https://www.ausbildung-in-teilzeit.nrw
https://youtu.be/Nv4xOtrhuTo
Zusatzvereinbarung zu Teilzeit in der Ausbildung: Download