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Fahrerqualifikation im Güterkraft- und Personenverkehr

 

Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrer) im Personenverkehr und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken (also auch Werkverkehr) müssen eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Dies sieht die Richtlinie 2003/59/ EG vom 15.07.2003 über die "Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor, die bis zum 10.09.2006 von den Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste . In Deutschland ist dies durch das "Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr" (BKrFQG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 17.08.2006 erfolgt. Details zur Schulung und Prüfung dieser neuen Qualifikation werden durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" (BKrFQV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 11.09.2006, geregelt.

Die Nachweispflicht dieser besonderen Qualifikation besteht

  • für Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, seit 10.09.2008
  • für Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, seit 10.09.2009

Ausgenommen von dieser Regelung, sind

  • Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese müssen bis spätestens zum 10.09.2013 eine Weiterbildung absolvieren.

und

  • Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen bis spätestens zum 10.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren.

Das bedeutet, dass ausschließlich Fahrer, die nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw.10.09.2009 (Güterverkehr)einen Führerschein (Cxx oder Dxx) erwerben, eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikationerfolgreich absolvieren müssen. Welche Qualifikation (Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation) absolviert werden muss, hängt vom Alter des Fahrers und der Einsatzart ab.

Die Grundqualifikation umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung (die auch Fahrübungen beinhaltet) von 210 Minuten. Bei der beschleunigten Grundqualifikation ist zunächst eine Schulung von 140 Stunden zu absolvieren und eine Prüfung von 90 Minuten zu bestehen. Für die Durchführung der Prüfungen sind in Deutschland die Industrie- und Handelskammern zuständig. Jeweils nach 5 Jahren muss die Qualifikation durch den Besuch einer Weiterbildung mit mindestens 35 Stunden verlängert werden.

Die notwendigen Schulungen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung müssen bei anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden.

Anerkannte Ausbildungsstätten sind gemäß BKrFQG:

  • Fahrschulen mit einer (aktiven) Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Fahrlehrergesetz
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Fahrlehrergesetz keiner Erlaubnis bedürfen (Behörden)
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung für "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulungsmaßnahme zum "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 Berufsbildungsgesetz durchführen
  • eine anerkannte staatliche Ausbildungsstätte. Die Anerkennung wird durch die Bezirksregierung erteilt. Zuständig für den IHK-Bezirk Arnsberg ist die Bezirksregierung Arnsberg, Frau Michaela Köster, Tel.: 02931/822-664, Homepage

Liste der anerkannten Ausbildungsstätten beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung im IHK-Bezirk Arnsberg

Die nächsten Prüfungen beschleunigte Grundqualifikation finden statt am:

Das Anmeldeformular kann hier heruntergeladen werden.


- Mittwoch, 29. Februar 2012
- Freitag, 16. März 2012.


Die Teilnahme an einer Grundqualifikation bzw. Fortbildungsschulung wird grundsätzlich durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert.

Weiterführende Links zum Thema:

 

Dok.-Nr.:
[15190]

Datum:
[10/22/2009]

Ansprechpartner


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Tel:02931/878-253
Fax:02931/878-285

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