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IHK Arnsberg,Hellweg-SauerlandKönigstraße 18-2059821 ArnsbergTel. 02931 878-0Fax 02931 878-100Öffnungszeiten:Mo - Do: 8 - 17 UhrFr: 8 - 15.30 Uhr
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Im November 2010 ist die neue Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (IED) verabschiedet worden. Sie muss bis Januar 2013 in das nationale Recht umgesetzt werden. mehr...
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In-Verkehr-Bringen, Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen strengen Richtlinien. Diese sind im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geregelt. Weitere im Zusammenhang stehenden Verordnungen bzw. Gesetze finden Sie hier...
REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Als EU-Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Dadurch wird das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert. mehr...
Am 1. August 2008 ist die Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft getreten, die einen Teil der Umsetzungsaktivitäten mit Blick auf das Kyoto-Protokoll zum Klimaschutz darstellt. Danach benötigen Personen eine Sachkundebescheinigung, die mit fluorierten Treibhausgasen arbeiten. Weil inhaltlich der Bereich der dualen Berufsausbildung berührt wird, haben u.a. die IHKs zu prüfen, ob für den Sachkundenachweis die erforderlichen Kompetenzen bereits ganz oder teilweise durch eine duale Berufsausbildung oder einen Weiterbildungsabschluss vorliegen. mehr...
Mit der Verpackungsverordnung werden Unternehmen seitens des Gesetzgebers zahlreiche Verpflichtungen bei in Verkehr gebrachten Verpackungen auferlegt - angefangen von der Festsetzung lizenzierungspflichtiger Verpackungen und der korrekten Klassifizierung über die Identifizierung und Auswahl der Entsorgungssysteme bis zur Vollständigkeitserklärung, die bei der IHK hinterlegt und testiert werden muss. mehr…
Wasser ist die Grundlage allen Lebens – es dient der Zubereitung von Speisen, der Körperpflege, der Reinigung von Kleidung und nicht zuletzt als Trinkwasser. Um Wasser auf diesen Wegen nutzen zu können, sieht der Gesetzgeber strenge Regeln und Kontrollen vor. Nur so kann die notwendige Qualität sichergestellt werden. mehr…
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Beförderer, Händler, Makler und Sammler von Abfällen müssen seit dem 01.06.2012 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese der zuständigen Behörde (Untere Abfallwirtschaftsbehörde oder eine der 5 Bezirksregierungen) anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Betrieb über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG verfügt. Weitere Regelungen, Vollzugshinweise und das Formblatt „Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler“ zu den §§ 53 bis 55 des neuen KrWG können unter www.zks-abfall.de eingesehen werden.