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ihk aktuell

USA-Sprechtag: Vor-Ort-Vertretung ist unerlässlich Kann man in diesen Zeiten einen USA-Sprechtag durchführen, ohne den Namen des 47. US-Präsidenten auch nur einmal zu erwähnen? Man kann, wenn man Politik völlig ausblendet und sich ausschließlich auf praktische Hilfen und Fragestellungen des US-Geschäfts konzentriert.

D

ie Steuerberaterin Theresa Bootz aus Houston und der deutsch-amerikanische Rechtsanwalt Hans-Michael Kraus aus Atlanta tauchten mit ihren Beiträgen tief in die Besonderheiten des USVertrags- und Gesellschaftsrechts, die Entsenderegelungen sowie das Steuerrecht ein. „Für Geschäfte auf dem nordamerikanischen Markt ist eine Vor-Ort-Vertretung unverzichtbar“, nahm Kraus manchem Teilnehmer des IHK-USASprechtags gleich zu Beginn seine Illusionen. Ein Direktvertrieb aus Deutschland oder eine örtliche Betriebsstätte setze das Unternehmen dem hohen Haftungs- und Klagerisiko der Vereinigten Staaten aus. Zwar könne auch ein örtlicher Vertriebspartner diese Rolle wahrnehmen. Doch der erwarte deutlich höhere Vertriebsprovisionen als in Europa üblich, sei zudem oft nur begrenzt loyal. Deshalb ist bei dauerhafter Bearbeitung des US-Marktes eine Niederlassung deutlich vorteilhafter. Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform hängt dabei vom Bundesstaat des gewählten Standortes ab. Kraus: „Es gibt kein landesweites US-Gesellschaftsrecht, sondern unterschiedliche Modelle der Bundesstaaten.“ Beinah spiegelbildlich verhält sich dazu das Steuerrecht: „Ertragssteuern zahlen Unternehmen sowohl an den Bund als auch an die Bundesstaaten, in denen sie ansäs54

Foto: IHK

Rechtsanwalt Hans-Michael Kraus und Steuerberaterin Theresa Bootz, hier eingerahmt vom IHK-Außenwirtschafts-Experten Jens Bürger (r.) und Geschäftsbereichsleiter Thomas Frye (li.), bestritten den USA-Sprechtag.

sig oder unternehmerisch aktiv sind“, erklärte Theresa Bootz. Die Steuersätze seien dabei sehr individuell. „In Summe ist die Ertragssteuerbelastung in den USA zwar niedriger als in Deutschland, aber weit davon entfernt, als Niedrigsteuerland zu gelten.“ Bei Montage- oder Reparaturleistungen vor Ort sind durch komplexe Visa- und Einreiseauflagen zu beachten. Zudem unterliegen solche Tätigkeiten einer „Contractors License“. Diese baugewerberechtliche Zulassung ist bei den Bundesstaaten zu beantragen und inhaltlich breit gefächert. Hans-Michael Kraus: „Allein in Kalifornien gibt es 40 unterschiedliche

Gewerke.“ Auch wenn es einiges zu beachten und Fallstricke zu vermeiden gilt: „Die Unternehmen, die beim Sprechtag dabei waren, schreckt das offenbar nicht ab. Sie suchen jetzt erst recht ihre Chancen jenseits des Atlantiks“, resümierte IHK-Geschäftsbereichsleiter Thomas Frye nach Gesprächen mit den Teilnehmern.

Jens Bürger 02931 878-141 buerger@arnsberg.ihk.de

wirtschaft 03+04/2026


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