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Foto: MQ-Illustrations - stock.Adobe.com

zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte, 3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll. (3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels

einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält. (5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat. Wesentlich sei, dass es sich um eine zweistufige Ausgestaltung handeln soll. In der ersten Stufe muss ein leicht auffindbarer und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbarer Widerrufsbutton angeklickt werden können. Dieser muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Nach einer dann erfolgenden Information des Verbrauchers zum Beispiel über die relevanten Vertragsdaten soll der Verbraucher dann den Widerruf als zweiten Schritt bestätigen können. Die Abfrage von Kundendaten sei dabei stark beschränkt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Widerrufs-Button und der KündigungsButton als Pflichten nebeneinander bestehen sollen. Des Weiteren sei zu beachten, dass auch die Widerrufsbe-

lehrung ab dem 19.06.2026 aktualisiert werden soll. Der neue Gestaltungshinweis 3 (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBG-neu) soll lauten: „Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: ,Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter (Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist) ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.‘ Wenn Unternehmen dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf der Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, kann Folgendes eingefügt werden: ,Sie können das MusterWiderrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite (Internet-Adresse einfügen) elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.‘ Neben Bußgeldern und möglichen Wettbewerbsverstößen sei als Rechtsfolge auch eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage vorgesehen, wenn gegen die neuen Regeln verstoßen werde. (Textquelle: Wettbewerbszentrale e.V., Bad Homburg)

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