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politik
Ein Button für den Widerruf
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ach einem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung soll ab dem 19.06.2026 ein sogenannter Widerrufs-Button für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte im Online-Handel verpflichtend werden. Der Gesetzentwurf diene der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (2023/2673/EU) in deutsches Recht. Ziel sei es, dass Verträge ebenso leicht Widerrufen wie geschlossen werden können. Ausgenommen seien hierbei aber Verträge, für die kein gesetzliches
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Widerrufsrecht bestehe. Die Neuregelung soll lauten: § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden ein-
deutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. (2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen: 1. den Namen des Verbrauchers, 2. Angaben
wirtschaft 05+06/2026
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