LINK: klicken Sie hier um diese Seite im interaktiven Modus anzuschaunen

NAVIGATION: Erste SeiteVorherige SeiteNächste SeiteLetzte SeiteInhaltsverzeichnis
Vorherige SeiteBildansicht der SeiteNächste Seite


INHALT:

ChemKlimaschutzV: Frist abgelaufen Viele Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, benötigen laut Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) bereits seit dem 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung, damit sie weiter ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Es geht hierbei um Tätigkeiten an Kälteanlagen und Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, Feuerlöschern usw. Am 4. Juli 2010 ist die vorläufig letzte Übergangsfrist abgelaufen, die gestattete, Tätigkeiten an Klimaanlagen lediglich mit dem Nachweis einer Teilnahme eines besonderen Lehrganges durchführen zu dürfen. Fortan ist auch hier eine Sachkundebescheinigung erforderlich. Betriebe sollten jetzt genau prüfen, ob ihr Personal in den Anwendungsbereich der Chemikalien-Klimaschutzverordnung fällt. Denn wer die Anforderung an die Wartung und Inspektion entsprechender Anlagen sowie die Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50.000 . Auch Unternehmen, die Fremdfirmen mit entsprechenden Tätigkeiten beauftragen, sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die Personen beauftragter Firmen die erforderliche Sachkundebescheinigung vorweisen können oder das Unternehmen entsprechend zertifiziert ist. kont@kt: Alfons Ziganki Tel.: (0 29 31) 87 81 37 ziganki@arnsberg.ihk.de tourismus: start für netzwerke In den nächsten Monaten gehen fünf landesweite, beim Tourismus NRW e.V. angesiedelte Kompetenznetzwerke in den Bereichen ,,Aktiv", ,,Business", ,,Gesundheit", ,,Kultur" sowie ,,Stadt & Event" an den Start. Sie sollen Ressourcen und Know-how bündeln und weiteres Wachstum möglich machen. Jörg T. Böckeler, Vorsitzender des Tourismus NRW e. V.: ,,Wer als Partner an einem Netzwerk teilnehmen kann, entscheidet sich allein aufgrund seiner jeweiligen Kompetenz. Denn nur, wenn die besten Partner zusammenkommen, kann der Fachbereich vorangetrieben werden." umsatzsteuer: neue Fristen zur Zm-abgabe Am 14. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM), die Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen abgeben müssen. Meldefristen ab 1. Juli 2010 1. innergemeinschaftliche Lieferungen/Dreiecksgeschäfte: Grundsatz: monatliche Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung Ausnahme/Bagatellgrenze: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 beträgt, kann die ZM wie bisher quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Bis zum 31. Dezember 2011 liegt die wirtschaft 07+08/2010 Bagatellgrenze bei 100.000 . Unterhalb der Bagatellgrenze ist (freiwillig) auch die monatliche Abgabe möglich. 2. innergemeinschaftliche Leistungen: generell quartalsweise Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats. Auch hier ist die Abgabe ­ freiwillig ­ monatlich möglich, wenn auch innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet werden. Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr für die Abgabe der ZM. Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung und ZM auseinander: Die Voranmeldung für September kann bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. November abgegeben werden, die ZM muss aber bis zum 25. Oktober eingereicht werden. kont@kt: Klaus Wälter Tel.: (0 29 31) 87 81 41 waelter@arnsberg.ihk.de kont@kt: Dr. Tom Rüsen Tel.: (0 23 02) 9 26-5 19 tom.ruesen@uni-wh.de mehr: www.uni-wh.de/wmf 21


WEITERE SUCHBEGRIFFE:



NAVIGATION: Erste SeiteVorherige SeiteNächste SeiteLetzte SeiteInhaltsverzeichnis

LINK: powered by www.elkat.de