Ladenöffnungsgesetz NRW

Ladenöffnungsgesetz NRW novelliert

Übersicht über die wesentlichen Änderungen ab Mai 2013

 

1. Werktägliche Öffnungszeiten

Keine Beschränkung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag
Reduzierung der Ladenöffnungszeiten am Samstag von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr (bisher bis 24:00 Uhr) als Vorbereitung auf die Sonntagsruhe
Möglichkeit, an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zu öffnen (für Events wie z. B. Late Night-Shopping) - "nur" schriftliche Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde notwendig (mit Genehmigungsfiktion - zwei Wochen nach Anzeige, wenn kein Widerspruch durch Ordnungsbehörde erfolgt) - unbürokratisches Verfahren für Verkaufsstelleninhaber.

2. Sonderregelungen für Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

Verkaufsstellen dürfen weiterhin an maximal vier Sonn- und Feiertagen im Jahr in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt – wie bisher auch –, diese Tage durch Verordnungen freizugeben.
Jedoch: Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch Festlegung einer jährlichen Obergrenze für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in einer Kommune (insgesamt maximal elf Sonn- und Feiertage pro Jahr, davon maximal zwei Adventssonntage). Erfolgt eine Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet, darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf ein weiterer Adventssonntag freigegeben werden.
Insgesamt dürfen aber nicht mehr als zwei Adventssonntage pro Gemeinde und ein Adventssonntag pro Verkaufsstelle freigegeben werden.
(Wieder-)Aufnahme eines Anlassbezugs für die Öffnung der Geschäfte. Hinweis: Nach aktueller Rechtsprechung werden an den Anlassbezug mittlerweile sehr hohe Anforderungen gestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Vor Erlass der Rechtsverordnungen zur Freigabe dieser Tage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

3. Sonderregelungen für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen

Klarstellungen und Korrekturen zu den zulässigen Warensortimenten für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen: Dies betrifft Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Brot- und Konditorwaren besteht. Die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments ist an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden möglich. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Hintergrund: Es sollen nur solche Geschäfte öffnen dürfen, die bereits nach ihrem Warenangebot die Gewähr dafür bieten, "den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf" zu befriedigen.
Änderung der Öffnungsmöglichkeiten der Verkaufsstellen dieser Waren (Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden) an Ostern, Pfingsten und Weihnachten: Zukünftig darf wieder am 1. Feiertag geöffnet sein. Dafür müssen die Verkaufsstellen am 2. Feiertag geschlossen bleiben.

4. Bußgeldvorschriften

Erhöhung der Höchstgrenze einer Geldbuße bei Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW von 500 auf 5.000 €

5. Inkrafttreten und Übergangsregelung

Das Gesetz tritt am 18. Mai 2013 in Kraft. Für Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden (dies betrifft die Freigabe der verkaufssoffenen Sonn- und Feiertage), die bis zum 18. Mai 2013 beschlossen sind, gelten noch die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes aus 2006. Auf Verordnungen, die nach dem 18. Mai 2013 beschlossen werden, finden die neuen Regelungen Anwendung.

Quelle: Landtag NRW